Graf Adolf von Berg und seine Gemahlin Elisabeth verleihen
am 14. August 1288 dem Dorf an der Düssel die Stadtrechte.

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen. Allen, die jetzt und in Zukunft leben und diese vorliegende Urkunde sehen und hören werden, machen wir, Adolf, Graf, und Elisabeth, Gräfin von Berg, bekannt und ermahnen sie: Schenkt dem Folgenden Glauben. Die Unwissenheit pflegt mit der Wahrheit stiefmütterlich umzugehen, und die Vergeßlichkeit ist die Saat für Streit, wenn nicht die Erinnerung an eine Handlung durch mündliche oder schriftliche Zeugen überliefert wird. Daher wollen wir alle wissen lassen, daß wir unser Dorf Düsseldorf, wie es innerhalb des vorhandenen oder noch anzulegenden Grabens liegt, zusammen mit den Gütern des Adolf von Flingern, Ritters bei Düsseldorf, und 4 weiteren Gütern, das Gut des Rudolf in Pempelfort, das Gut Lo und 2 Güter, die "Zwei Berge" genannt werden, und alle unsere Bürger, die jetzt in Düsseldorf wohnen oder künftig hinzuziehen, mit ihren sämtlichen Gütern und auch die genannten Güter von jeglicher Last einer Steuerabgabe befreit und nach reiflicher Beratung mit unseren Freunden und Getreuen zum gemeinsamen Vorteil der Stadt Düsseldorf und ihrer Bewohner für unbedingt frei erklärt haben. Die genannten Bürger, die jetzt in der Stadt wohnen oder künftig wohnen werden, sind gehalten, von ihren innerhalb der Kirchengemeinde Düsseldorf gelegenen Gütern, die den genannten Bürgern gegenwärtig gehören, die Herbstbede und das Grafenfutter, wie es in der Kirchengemeinde üblich ist, jährlich zu entrichten; unserer Vogtei unter stellte Güter dürfen die Bürger nur mit unserer besonderen Erlaubnis erwerben oder kaufen; niemand, der unserer Vogtei angehört und uns Steuern zu zahlen pflegt, dürfen die Bürger als ihren Mitbürger aufnehmen, es sei denn mit unserer besonderen Erlaubnis.

Es ist ferner bestimmt, daß die Bürger unserer Stadt Düsseldorf jetzt 8 Schöffen nach ihrem Wohlgefallen wählen sollen, die wir auf den Schöffenstuhl setzen und dadurch bestätigen müssen. Wenn einer dieser 8 Schöffen stirbt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, dann sollen die verbleibenden Schöffen und die anderen Bürger 3 Männer ihrer Wahl uns oder unseren Nachfolgern vorschlagen, aus denen wir einen Mann nach dem Rat der Bürger auswählen und den Ausgewählten auf den Schöffenstuhl setzen und dadurch bestätigen werden.

Diese so eingesetzten Schöffen sind gehalten, nach unserem Recht und dem Recht der Stadt unter ihrem geleisteten Eid über sämtliche Angeklagten und Ankläger, sooft sie darum angegangen werden, ihr Urteil zu fällen. Und wenn sie bei der Urteilsfindung stocken, so daß sie in einem Fall das Urteil wegen seiner Zweifelhaftigkeit nicht finden können, sollen sie ihr Recht und Urteil, worin sie gezweifelt haben, bei den Schöffen unserer Stadt Ratingen suchen. Festgesetzt ist auch, daß die Bürger von Düsseldorf einen Gerichtsboten nach ihrem Wohlgefallen wählen sollen, der auf unser Recht und das Stadtrecht schwören soll sein Amt in gebührlicher und üblicher Weise auszuüben, wobei wir in der genannten Stadt keinem unserer Fronboten oder einem ähnlichen Beamten eine Befugnis vorbehalten. Hinzugefügt ist auch, daß ein Zeugnis in unserer Stadt nur durch mindestens 2 Schöffen angenommen werden soll oder gelten kann. Ferner soll, wenn jemand in unserer Stadt Düsseldorf einen anderen wegen Schulden vor Gericht bringt, der Beklagte sich durch seinen alleinigen Eid reinigen können, es sei denn, der Kläger könne ihn durch das Zeugnis von 2 städtischen oder auswärtigen Schöffen überführen; und der Überführte soll uns und unseren Nachfolgern 5 Mark und den Bürgern 5 Schilling wegen des verübten Vergehens zahlen. Ferner soll derjenige, der geringere Verfehlungen begangen hat, was durch 2 Schöffen und den geschworenen Boten bezeugt wird, uns und unseren Nachfolgern 5 Schilling und den Bürgern20 kölnische Denare zahlen, neben der Genugtuung, die er dem Geschädigten schuldet. Ferner, wer einem anderen Gewalt antut oder einen Hinterhalt stellt, was allgemein Wegelagern genannt wird, oder Hand bis zum Blutvergießen anlegt, und wenn dies durch 2 Schöffen und den geschworenen Boten bezeugt wird, soll, durch ihr Zeugnis überführt, uns 5 Mark und den Bürgern 5 Schilling kölnischer Denare Buße zu zahlen verpflichtet sein, außer dem Schadenersatz, den er dem Verletzten schuldig ist.

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